2024: Regulatorik für Nachhaltigkeitsmanager: neues Jahr, neue Regeln

Zum Start des Jahres 2024 sind einige neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die Du als Nachhaltigkeitsmanager in der Immobilienbranche kennen solltest. In diesem Artikel habe ich Dir die wichtigsten Informationen sowie weiterführende Links zusammengestellt.

Diese gesetzlichen Vorschriften sind zum 1.1.2024 in Kraft getreten. Alle Angaben zur Regulatorik sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt, aber ohne Gewähr.

CO2-Preis

Den staatlich festgelegten CO2-Preis (umgangssprachlich auch CO2-Steuer genannt), müssen Energielieferanten auf fossile Brennstoffe erheben. Bis 2026 legt der Staat die Höhe fest, ab 2027 soll der Preis sich über den Markt bilden. Für 2024 wird der CO2-Preis von 30 auf 45 €/t erhöht (2025 voraussichtlich 55 €/t). Die CO2-Kosten tauchen auf den Wärmerechnungen für Gas, Öl oder auch bei Fernwärme auf, die aus fossilen Brennstoffen hergestellt wird. Sie werden bei vermieteten Nichtwohngebäuden zu je 50% auf Eigentümer und Mieter verteilt. Bei Wohngebäuden richtet sich der Anteil nach der Energieeffizienz des Gebäudes und reicht von 0% bis 90%.

Neu: Auch Müllverbrennungsanlagen müssen ab 2024 den CO2-Preis auf jede Tonne verbrannten Abfall bezahlen. Diese Kosten werden über die Entsorgungsunternehmen an die Abfallverursacher weitergegeben und sorgen für eine weitere Steigerung der Nebenkosten beim Mieter. So soll eine Abfallreduktion und bessere Sortierung (zum Zwecke des Recyclings) bewirkt werden.

Weitere Informationen zum CO-Preis

Wärmeplanungsgesetz (Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze)

Das Gesetz für verpflichtet alle rund 11.000 Kommunen in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen, um Immobilieneigentümern Planungssicherheit bei der Wahl ihrer Wärmeversorgung zu geben. Große Kommunen (>100.000 Einwohner) müssen ihre Planung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen, kleine (<100.000 Einwohner) bis zum 30. Juni 2028. Der Bund unterstützt die Planung mit 500 Millionen Euro. Das Wärmeplanungsgesetz ist eng mit dem GEG verknüpft: die Vorgaben des GEG gelten erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung vorliegt (siehe unten).
Des Weiteren legt das Gesetz den Rahmen für die schrittweise Dekarbonisierung und den Ausbau der Fernwärme fest. Bis 2030 sollen Wärmenetze zu 30%, bis 2040 zu 80% und bis 2045 schließlich zu 100% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Für neue Wärmenetze gilt ab dem 1.1.2024 bereits ein Anteil von 65% erneuerbarer Energien.

Weitere Informationen zum Wärmeplanungsgesetz

GEG (Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden)

Die Novellierung des GEG sorgte im letzten Jahr für viel politischen und gesellschaftlichen Trubel. Am 23. Oktober 2023 wurde die überarbeitete Fassung – mit nach Auffassung vieler Kritiker zu vielen Kompromissen – beschlossen. Der überwiegende Teil gilt ab dem 1.1.24, zum 1.10.24 treten noch Vorschriften für Heizungsprüfung und hydraulischen Abgleich in Kraft. Hier die wichtigsten Neuregelungen in der Übersicht:

  • Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mind. 65% erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verpflichtend. Für bestehende Gebäude gelten längere Übergangsregelungen
  • Optionen für erneuerbare Energien: Anschluss an ein Wärmenetz (differenzierte Anforderungen), Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Biomasse, grüner oder blauer Wasserstoff, Wärmepumpen-Hybridheizung, Solarthermie-Hybridheizung mit Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung
  • Fossile Brennstoffe dürfen zur Beheizung maximal bis 31.12.2044 genutzt werden
  • Ausstattung von Nichtwohngebäuden mit einer Gebäudeautomatisierung und -steuerung inkl. Energiemonitoring bis 31. Dezember 2024 (Nennleistung der Heiz-/Kühl-/Lüftungsanlage über 290 KW – ab ca. 6.000 m²
  • Vorgaben für die Umlage von Modernisierungskosten auf Wohnungsmieter (bei Heizungswechsel max. 0,50 €/m² Wohnfläche)
  • Regelungen zu Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen und energetischer Sanierung (siehe unten – BEG)

Weiterführende Informationen und Bildquelle
Gesetzestext

BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude)

Das Förderprogramm besteht aus 3 Teilen: Sanierung Wohngebäude, Sanierung Nichtwohngebäude und Förderung von Einzelmaßnahmen. Es löst zum 1.1.24 bestehende Förderprogramme zu Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich ab und soll den Einbau neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle sowie den Einsatz optimierter Anlagentechnik beschleunigen.

Für alle Wohn- und Nichtwohngebäude gilt eine Grundförderung von 30%. Für den Austausch von Heizungen gibt es bis 2028 einen Geschwindigkeitsbonus von 20%. Im privaten Bereich werden Haushalte mit niedrigem Jahreseinkommen zusätzlich gefördert.

Weitere Informationen zum BEG

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (oder kurz Lieferkettengesetz)

Ab 1.1.2024 erstreckt sich das Lieferkettengesetz auch auf Unternehmen ab einer Größe von 1.000 Mitarbeitern. Das Gesetz erweitert die Verantwortung von deutschen Unternehmen für die Einhaltung von Menschenrechten auf die gesamte Lieferkette, abgestuft nach Einflussmöglichkeiten. Umfasst sind auch Umweltrisiken, die zu Menschenrechtsverletzungen führen können (z. B. illegale Abholung, Pestizid-Ausstoß, Wasser- und Luftverschmutzung) sowie umweltbezogene Pflichten, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten umfassen eine Analyse von menschenrechtlichen Risiken, die Einleitung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung von Beschwerdemöglichkeiten und eine Berichtspflicht.

Früher oder später werden auch kleinere Unternehmen indirekt vom Lieferkettengesetz betroffen sein, wenn sie Teil der Kette eines Unternehmens sind, dass bereits unter die Vorschriften fallen. Zu einer Lieferkette gehört alles, was notwendig ist, um eine Dienstleistung oder ein Produkt herzustellen. Dazu können in der Immobilienbranche bspw. auch Makler, Berater, Anwaltskanzleien oder andere Dienstleister zählen.

Weitere Informationen zum Lieferkettengesetz

Das deutsche Lieferkettengesetz ist nicht zu verwechseln mit der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD, Corporate Sustainability Due Diligence Directive), die voraussichtlich ab 2027 in Kraft tritt und nicht nur vorgelagerte, sondern auch nachgelagerte Aktivitäten umfassen soll.

Du steigst gerade ganz neu in das Thema Nachhaltigkeit in der Immobilienbranche ein? Dann schau Dir unbedingt mein 6-monatiges Online-Mentoring-Programm an! Dort erfährst Du neben der Regulatorik auch alles weitere, was Du für einen erfolgreichen Start in die Umsetzung Deiner ersten Nachhaltigkeitsprojekte brauchst – pragmatisch & praxisnah.

 

Manuela Strauss - immo esg Blog
Manuela Strauß, Mentorin bei immo ESG

Ich war lange selbst als Nachhaltigkeitsmanagerin in einem großen Immobilienunternehmen aktiv und gebe mein Wissen und meine Praxiserfahrung nun als Mentorin bei immo ESG weiter.

Meine Mission ist es, Unternehmen zu helfen, eigene ESG-Kompetenz aufzubauen, um so die nachhaltige Transaktion der Immobilienwirtschaft zu beschleunigen.

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